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Rechtssatz RS0132047×

Rechtssatz RS0132047

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0132047

Geschäftszahl

2Ob11/18h; 8Ob138/17b

Entscheidungsdatum

22.03.2018

Rechtssatz

Der mit einer „an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit“ festgestellte Ausschluss künftiger Unfallfolgen ist der Feststellung des („gänzlichen“ oder „absoluten“) Ausschlusses gleichzuhalten. Eine derartige  Feststellung bedeutet kein Minus gegenüber einem „absoluten“ Ausschluss.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 11/18h
    Entscheidungstext OGH 22.03.2018 2 Ob 11/18h
    Beisatz: Dies könnte ohne wörtliche Übernahme der Diktion des Sachverständigen mit einer (bloß) auf Ausschluss lautenden Tatsachenfeststellung verdeutlicht werden. Denn es kommt für das Feststellungsinteresse nur darauf an, ob die Möglichkeit künftiger Schäden ausgeschlossen ist oder nicht. (T1)
    Veröff: SZ 2018/27
  • 8 Ob 138/17b
    Entscheidungstext OGH 23.02.2018 8 Ob 138/17b
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132047

Im RIS seit

09.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2020

Dokumentnummer

JJR_20180322_OGH0002_0020OB00011_18H0000_001