Rechtssatz RS0132047
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132047
Entscheidungsdatum
22.03.2018
Rechtssatz
Der mit einer „an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit“ festgestellte Ausschluss künftiger Unfallfolgen ist der Feststellung des („gänzlichen“ oder „absoluten“) Ausschlusses gleichzuhalten. Eine derartige Feststellung bedeutet kein Minus gegenüber einem „absoluten“ Ausschluss.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 11/18h
Entscheidungstext OGH 22.03.2018 2 Ob 11/18h
Beisatz: Dies könnte ohne wörtliche Übernahme der Diktion des Sachverständigen mit einer (bloß) auf Ausschluss lautenden Tatsachenfeststellung verdeutlicht werden. Denn es kommt für das Feststellungsinteresse nur darauf an, ob die Möglichkeit künftiger Schäden ausgeschlossen ist oder nicht. (T1)
Veröff: SZ 2018/27
- 8 Ob 138/17b
Entscheidungstext OGH 23.02.2018 8 Ob 138/17b
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132047
Zuletzt aktualisiert am
07.01.2020
Dokumentnummer
JJR_20180322_OGH0002_0020OB00011_18H0000_001