Rechtssatz RS0132056
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132056
Entscheidungsdatum
16.12.2025
Rechtssatz
Die nachträgliche Änderung einer bestehenden Obsorgeregelung setzt zwar anders als eine Sicherungsverfügung nach § 181 ABGB keine Gefährdung des Kindeswohls voraus. Die Änderung der Verhältnisse muss aber derart gewichtig sein, dass das zu berücksichtigende Postulat der Erziehungskontinuität in den Hintergrund tritt.Die nachträgliche Änderung einer bestehenden Obsorgeregelung setzt zwar anders als eine Sicherungsverfügung nach Paragraph 181, ABGB keine Gefährdung des Kindeswohls voraus. Die Änderung der Verhältnisse muss aber derart gewichtig sein, dass das zu berücksichtigende Postulat der Erziehungskontinuität in den Hintergrund tritt.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 152/17m
Entscheidungstext OGH 26.01.2018 8 Ob 152/17m
- 6 Ob 8/19y
Entscheidungstext OGH 25.04.2019 6 Ob 8/19y
Beisatz: Hier: Gemeinsame Obsorge; Doppelresidenzmodell; geplante Übersiedelung der Mutter nach Deutschland - keine vorsorgliche Änderung der hauptsächlichen Betreuung der Kinder. (T1)
- 1 Ob 138/20f
Entscheidungstext OGH 23.09.2020 1 Ob 138/20f
Vgl
- 3 Ob 13/21i
Entscheidungstext OGH 24.03.2021 3 Ob 13/21i
Beisatz: Der Wunsch des Vaters, in Karenz zu gehen und während dieser Zeit Kinderbetreuungsgeld zu beziehen, ist kein ausreichender Grund für eine Änderung der getroffenen Obsorgeregelung. (T3)
- 5 Ob 3/23m
Entscheidungstext OGH 31.01.2023 5 Ob 3/23m
Beisatz: Hier: Die Verschlechterung bzw den Wegfall der Kommunikationsbasis zwischen den Eltern im Zusammenhang mit der unverändert oder sogar verstärkt zutage getretenen mangelnden Bindungstoleranz des Vaters und deren Auswirkungen auf beide Töchter als maßgebliche Änderung der Verhältnisse zu werten, bedarf keiner Korrektur im Einzelfall. (T4)
- 4 Ob 175/22x
Entscheidungstext OGH 20.12.2022 4 Ob 175/22x
Vgl; Beisatz: Hier: Vertretbare Abweisung des Antrags auf (neuerlichen) Wechsel der Obsorge auf einen anderen Kinder- und Jugendhilfeträger. Die Minderjährigen befinden sich seit fünf Jahren im Sprengel des obsorgeberechtigten Kinder- und Jugendhilfeträgers. (T5)
- 4 Ob 129/24k
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 10.09.2024 4 Ob 129/24k
- 9 Ob 13/25i
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.03.2025 9 Ob 13/25i
- 2 Ob 44/25x
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.03.2025 2 Ob 44/25x
Beisatz: Hier: vertretbare Annahme einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse durch den Schuleintritt der Kinder und die dadurch bedingte Änderung an die Anforderungen der Betreuung der Minderjährigen. (T6)
Beisatz: Ob bei einer gebotenen Gesamtschau die Änderung der Verhältnisse wesentlich im Sinn des § 180 Abs 3 ABGB ist, ist typischerweise eine nach den Umständen des Einzelfalls zu lösende Frage (T7)
- 4 Ob 68/25s
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 22.05.2025 4 Ob 68/25s
- 6 Ob 16/25h
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.04.2025 6 Ob 16/25h
- 9 Ob 32/25h
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 29.04.2025 9 Ob 32/25h
Beisatz: hier: Aufgrund der Feststellungen wäre neben der hier angenommenen Kindeswohlgefährdung auch eine maßgebliche Änderung der Verhältnisse zu bejahen gewesen. (T8)
- 10 Ob 31/25v
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 10.07.2025 10 Ob 31/25v
vgl
- 10 Ob 58/25i
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.10.2025 10 Ob 58/25i
- 1 Ob 186/25x
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 16.12.2025 1 Ob 186/25x
Schlagworte
Kindeswohlgefährdung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132056
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2026
Dokumentnummer
JJR_20180126_OGH0002_0080OB00152_17M0000_003