Rechtssatz RS0132070
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132070
Entscheidungsdatum
24.05.2018
Rechtssatz
Das Gericht kann Tonaufnahmen im Rahmen der Sitzungspolizei ausdrücklich untersagen. Unabhängig von einer derartigen Anordnung sind jedoch Tonaufnahmen von Gerichtsverhandlungen unzulässig, sofern nicht ausnahmsweise alle Beteiligten sich damit zumindest schlüssig für einverstanden erklärt haben. Zur Vermeidung von Missverständnissen und von zivil- wie disziplinärer Verantwortlichkeit ist die Einholung einer ausdrücklichen Zustimmung aller Beteiligten zweckmäßig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132070
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2020
Dokumentnummer
JJR_20180524_OGH0002_0060OB00082_18D0000_002