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Rechtssatz RS0132109

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0132109

Geschäftszahl

2Ob198/17g

Entscheidungsdatum

16.05.2018

Rechtssatz

Aus der befristeten Vermietung oder Verpachtung einer gemeinsamen Sache kann im Regelfall nicht abgeleitet werden, dass die Miteigentümer nach Ablauf der Befristung aufgrund einer dadurch begründeten „faktischen Gebrauchsordnung“ neuerlich zum Abschluss eines Bestandvertrags verpflichtet wären. Vielmehr darf jeder Miteigentümer die Sache bis zu einer gegenteiligen einvernehmlichen oder gerichtlichen Regelung jedenfalls soweit selbst nutzen, als er die anderen nicht von der Nutzung ausschließt oder sie in einer dem Ausschluss nahe kommenden Weise beeinträchtigt.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 198/17g
    Entscheidungstext OGH 16.05.2018 2 Ob 198/17g
    Veröff: SZ 2018/37

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132109

Im RIS seit

02.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2020

Dokumentnummer

JJR_20180516_OGH0002_0020OB00198_17G0000_001