Rechtssatz RS0132109
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132109
Entscheidungsdatum
16.05.2018
Rechtssatz
Aus der befristeten Vermietung oder Verpachtung einer gemeinsamen Sache kann im Regelfall nicht abgeleitet werden, dass die Miteigentümer nach Ablauf der Befristung aufgrund einer dadurch begründeten „faktischen Gebrauchsordnung“ neuerlich zum Abschluss eines Bestandvertrags verpflichtet wären. Vielmehr darf jeder Miteigentümer die Sache bis zu einer gegenteiligen einvernehmlichen oder gerichtlichen Regelung jedenfalls soweit selbst nutzen, als er die anderen nicht von der Nutzung ausschließt oder sie in einer dem Ausschluss nahe kommenden Weise beeinträchtigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132109
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2020
Dokumentnummer
JJR_20180516_OGH0002_0020OB00198_17G0000_001