Rechtssatz RS0132143
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132143
Entscheidungsdatum
21.11.2018
Rechtssatz
Eine Zweigniederlassung ist weder rechts‑ noch grundbuchsfähig. Aus § 27 Abs 2, § 84 und § 98 GBG ergibt sich, dass juristische Personen unter der im Firmenbuch eingetragenen Firma im Grundbuch einzutragen sind, darunter ist die Firma des Rechtsträgers selbst zu verstehen. Die Eintragung des Rechtsträgers unter der Firma einer Zweigniederlassung scheidet daher aus.Eine Zweigniederlassung ist weder rechts‑ noch grundbuchsfähig. Aus Paragraph 27, Absatz 2,, Paragraph 84 und Paragraph 98, GBG ergibt sich, dass juristische Personen unter der im Firmenbuch eingetragenen Firma im Grundbuch einzutragen sind, darunter ist die Firma des Rechtsträgers selbst zu verstehen. Die Eintragung des Rechtsträgers unter der Firma einer Zweigniederlassung scheidet daher aus.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 71/18d
Entscheidungstext OGH 12.06.2018 5 Ob 71/18d
Veröff: SZ 2018/49
- 1 Ob 146/18d
Entscheidungstext OGH 21.11.2018 1 Ob 146/18d
Vgl auch; Beisatz: Hier: Zum Vermögensgerichtsstand. Die Frage, ob eine inländische Zweigniederlassung einer juristischen Person zur Begründung einer internationalen Zuständigkeit (hier: Abwesenheitspflegschaft) ausreichen könnte, musste hier nicht geprüft werden, weil diese bereits vor Antragstellung aufgelöst wurde. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132143
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2020
Dokumentnummer
JJR_20180612_OGH0002_0050OB00071_18D0000_001