Rechtssatz RS0132152
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132152
Entscheidungsdatum
21.03.2018
Rechtssatz
Inhalt eines materiell-rechtlich aus § 1323 ABGB herleitbaren Freistellungsanspruchs kann auch eine monatliche "Befreiungsrente" (§ 1327 ABGB) sein. Für das entsprechende Leistungsbegehren ist prozessual eine Analogie zu § 406 Satz 2 ZPO geboten. Eine solche Verpflichtung zur Freistellung von zukünftigen monatlichen Rentenverpflichtungen entsteht aber erst in dem Zeitpunkt deren Fälligkeit gegenüber dem Gläubiger.Inhalt eines materiell-rechtlich aus Paragraph 1323, ABGB herleitbaren Freistellungsanspruchs kann auch eine monatliche "Befreiungsrente" (Paragraph 1327, ABGB) sein. Für das entsprechende Leistungsbegehren ist prozessual eine Analogie zu Paragraph 406, Satz 2 ZPO geboten. Eine solche Verpflichtung zur Freistellung von zukünftigen monatlichen Rentenverpflichtungen entsteht aber erst in dem Zeitpunkt deren Fälligkeit gegenüber dem Gläubiger.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 121/17a
Entscheidungstext OGH 21.03.2018 1 Ob 121/17a
Beisatz: Hier: Dem Freistellungsbegehren des Arztes, der wegen eines Behandlungsfehlers zur Zahlung einer Versorgungsrente an den Witwer der Patientin verurteilt wurde, gegen den ihm regresspflichtigen Rechtsanwalt, welcher im Vorprozess pflichtwidrig den Verjährungseinwand fallen ließ, (ua) auf Befreiung von dieser Verbindlichkeit gegenüber dem Witwer, wird stattgegeben. Der Anwalt schuldet die Befreiung des Arztes von dessen künftigen monatlichen Rentenverpflichtungen jeweils erst und nur in dem Zeitpunkt, in dem der Witwer diesem gegenüber darauf Anspruch hat. (T1)
Schlagworte
Schadenersatzrechtlicher Befreiungsanspruch Befreiungsbegehren Rente
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132152
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2018
Dokumentnummer
JJR_20180321_OGH0002_0010OB00121_17A0000_003