Rechtssatz RS0132154
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132154
Entscheidungsdatum
30.03.2022
Norm
AZG §2 Abs1 Z1
KA-AZG §2 Z1
NÖ L-BG §32 Abs1
Nö LVBG
Rechtssatz
Umkleidezeiten und die damit verbundenen innerbetrieblichen Wegzeiten sind immer dann als Arbeitszeit (hier iSd Bestimmungen § 2 Z 1 KA-AZG, § 32 Abs 1 NÖ L-BG, § 14 Abs 1 Nö LVBG) anzusehen, wenn sie aufgrund der Notwendigkeit, Arbeitskleidung ausschließlich im Betrieb (hier: Krankenhaus) zu wechseln, ein solches Maß an Fremdbestimmung aufweisen, dass eine arbeitsleistungsspezifische Tätigkeit oder Aufgabenerfüllung für den Arbeitgeber vorliegt.Umkleidezeiten und die damit verbundenen innerbetrieblichen Wegzeiten sind immer dann als Arbeitszeit (hier iSd Bestimmungen Paragraph 2, Ziffer eins, KA-AZG, Paragraph 32, Absatz eins, NÖ L-BG, Paragraph 14, Absatz eins, Nö LVBG) anzusehen, wenn sie aufgrund der Notwendigkeit, Arbeitskleidung ausschließlich im Betrieb (hier: Krankenhaus) zu wechseln, ein solches Maß an Fremdbestimmung aufweisen, dass eine arbeitsleistungsspezifische Tätigkeit oder Aufgabenerfüllung für den Arbeitgeber vorliegt.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 29/18g
Entscheidungstext OGH 17.05.2018 9 ObA 29/18g
Veröff: SZ 2018/38
- 9 ObA 13/20g
Entscheidungstext OGH 25.05.2020 9 ObA 13/20g
Vgl; Beisatz: Zeiten, die ein Arbeitnehmer benötigt, um sich im Betrieb die vom Arbeitgeber vorgeschriebene Dienstkleidung an- bzw wieder abzulegen sowie die allenfalls in diesem Zusammenhang stehende innerbetrieblichen Wegzeiten zwischen dem jeweiligen Umkleideort im Betrieb (zB Umkleideraum, Garderobe) und dem konkreten Arbeitsplatz sind dann als Arbeitszeit iSd § 2 Abs 1 Z 1 AZG anzusehen, wenn das Umkleiden bei Gesamtbetrachtung aller Umstände ein solches Mindestmaß an Intensität der Fremdbestimmung erreicht, dass eine arbeitsleistungsspezifische Tätigkeit oder Aufgabenerfüllung für den Arbeitgeber zu bejahen ist. (T1)
Beisatz: Dies ist auch dann der Fall, wenn zwar der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer erlaubt, die von ihm vorgeschriebene Dienstkleidung zu Hause an- bzw abzulegen (und damit auf dem Arbeitsweg zu tragen), es dem Arbeitnehmer aber objektiv unzumutbar ist, die Dienstkleidung auch am Arbeitsweg zu tragen. (T2)
- 8 ObA 14/22z
Entscheidungstext OGH 30.03.2022 8 ObA 14/22z
Vgl; Beisatz: Hier: Hingegen keine Abgeltung von Duschzeiten einer diplomierten Gesundheits‑ und Krankenpflegerin, die weder angeordnet noch aus hygienischen Gründen erforderlich waren. (T3)
Schlagworte
Umkleidezeiten, Wegzeiten, Arbeitszeit
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132154
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2022
Dokumentnummer
JJR_20180517_OGH0002_009OBA00029_18G0000_001