Rechtssatz RS0132160
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132160
Entscheidungsdatum
30.07.2018
Rechtssatz
Der Umstand, dass die Einvernahme eines in diesem Verfahren erkennenden Richters (hier: eines Rechtsmittelgerichts) als Zeuge beantragt wurde, begründet jedenfalls dann keinen Anschein von dessen Befangenheit, wenn tatsächlich keine Einvernahme erfolgte und auch nicht darüber zu entscheiden ist, ob sie zu erfolgen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132160
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2018
Dokumentnummer
JJR_20180730_OGH0002_0020NC00027_18W0000_001