Rechtssatz RS0132184
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132184
Entscheidungsdatum
23.08.2018
Rechtssatz
Bezugspunkt des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 SMG ist „eine die Grenzmenge (§ 28b) übersteigende Menge“. Weil das Wort „übersteigend“ keine Begrenzung nach oben zulässt und das Wort „eine“ nicht als Zahlwort verstanden werden kann, ist bei Additionsvorsatz das Überlassen über die Grenzmenge hinausgehender (geringer) Suchtgiftquanten nicht gesondert § 27 Abs 1 achter Fall, Abs 2 SMG zu subsumieren. Nach Erreichen der in § 28a Abs 2 Z 3 SMG gezogenen Grenze ist zudem ‑ wiederum bei entsprechendem Additionsvorsatz ‑ das Vergehen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 3 SMG nicht gesondert anzunehmen.Bezugspunkt des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG ist „eine die Grenzmenge (Paragraph 28 b,) übersteigende Menge“. Weil das Wort „übersteigend“ keine Begrenzung nach oben zulässt und das Wort „eine“ nicht als Zahlwort verstanden werden kann, ist bei Additionsvorsatz das Überlassen über die Grenzmenge hinausgehender (geringer) Suchtgiftquanten nicht gesondert Paragraph 27, Absatz eins, achter Fall, Absatz 2, SMG zu subsumieren. Nach Erreichen der in Paragraph 28 a, Absatz 2, Ziffer 3, SMG gezogenen Grenze ist zudem ‑ wiederum bei entsprechendem Additionsvorsatz ‑ das Vergehen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 3, SMG nicht gesondert anzunehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132184
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018
Dokumentnummer
JJR_20180823_OGH0002_0120OS00078_18I0000_001