Rechtssatz RS0132195
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132195
Entscheidungsdatum
17.07.2018
Rechtssatz
Bei Vorhandensein eines auch die neuerliche Verletzungshandlung erfassenden rechtskräftigen Unterlassungstitels kann das Interesse an einer Urteilsveröffentlichung für sich alleine das fehlende (materielle) Rechtsschutzbedürfnis (im Sinn eines materiell-rechtlich schutzwürdigen Interesses) für die (neuerliche) Unterlassungsklage grundsätzlich nicht ersetzen, und der Kläger kann die Einrede des mangelnden (materiellen) Rechtsschutzbedürfnisses nur in Ausnahmefällen bei Darlegung eines konkret begründeten besonderen Interesses an der Urteilsveröffentlichung entkräften.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132195
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2018
Dokumentnummer
JJR_20180717_OGH0002_0040OB00102_18F0000_001