Rechtssatz RS0132200
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132200
Geschäftszahl
16Ok1/18k (16Ok2/18g)
Entscheidungsdatum
12.07.2018
Rechtssatz
Es genügt nicht, dass das Rechtsmittel unter eigenständiger Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Verfahrensresultaten die Erwägung der Tatrichter in Zweifel zieht. Voraussetzung der Anwendung dieser Bestimmung ist nämlich nicht bloß, dass die Tatrichter das ihnen gesetzliche zustehende Beweiswürdigungsermessen in einer Weise gebraucht haben, das ‑ aus Sicht des Obersten Gerichtshofs ‑ Bedenken hervorruft, sondern dass es geradezu den Ausruf provoziert: „Dieser Überzeugung kann man vernünftigerweise denn doch nicht sein!“
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132200
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2020
Dokumentnummer
JJR_20180712_OGH0002_0160OK00001_18K0000_001