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Rechtssatz RS0132203×

Rechtssatz RS0132203

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0132203

Geschäftszahl

16Ok1/18k (16Ok2/18g); 8Ob66/24z

Entscheidungsdatum

26.09.2024

Rechtssatz

Auch einem marktbeherrschenden Unternehmen steht grundsätzlich frei zu entscheiden, mit wem und auf welcher Grundlage kontrahiert wird, welche „Vertriebswege“ gewählt und welche Preise für die eigenen Produkte bzw Dienstleistungen berechnet werden.

Ein Preismissbrauch im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, KartG bzw Artikel 102, Litera a, AEUV liegt nur dann vor, wenn der vom Marktbeherrscher verlangte Preis „stark“ bzw „eindeutig“ überhöht ist. Abzustellen ist darauf, ob ein übertriebenes Missverhältnis zwischen den tatsächlich entstanden Kosten und dem tatsächlich verlangten Preis besteht und ‑ bejahendenfalls ‑, ob ein Preis erzwungen wurde, der unangemessen ist. Ein Preismissbrauch liegt demnach nur dann vor, wenn der Preis in keinem angemessenen Verhältnis zum wirtschaftlichen Wert der erbrachten Leistung steht (unter Hinweis auf die Rsp des EuGH).

Entscheidungstexte

  • 16 Ok 1/18k
    Entscheidungstext OGH 12.07.2018 16 Ok 1/18k
    Veröff: SZ 2018/55
  • 8 Ob 66/24z
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.09.2024 8 Ob 66/24z
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132203

Im RIS seit

03.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2025

Dokumentnummer

JJR_20180712_OGH0002_0160OK00001_18K0000_004