Rechtssatz RS0132204
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132204
Geschäftszahl
16Ok1/18k (16Ok2/18g)
Entscheidungsdatum
12.07.2018
Rechtssatz
Für den Vorwurf marktmissbräuchlichen Verhaltens kommt es grundsätzlich auf das eigene Verhalten der Antragsgegnerin an. Kartellrechtlich relevant ist das Unterlassen der Antragsgegnerin, eine bestehende Preisdiskriminierung, die aufgrund eines Fehlers bei ihren Geschäftspartnern seit geraumer Zeit besteht, abzustellen. Für eine eigene (Mit‑) Verantwortlichkeit für das Verhalten Dritter in diesem Sinne ist es bereits ausreichend, dass jemand mit anderen eng zusammenarbeitet, die er zu Verfolgung eigener Interessen einsetzt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132204
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2020
Dokumentnummer
JJR_20180712_OGH0002_0160OK00001_18K0000_005