Rechtssatz RS0132208
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132208
Geschäftszahl
16Ok1/18k (16Ok2/18g)
Entscheidungsdatum
12.07.2018
Rechtssatz
Enthält der Abstellungsauftrag (auch) die Verpflichtung zu einem aktiven Tun, ist die Einräumung einer angemessenen Leistungsfrist grundsätzlich sachgerecht. Erfordert die Abstellung marktmissbräuchlichen Verhaltens auch eine Mitwirkung Dritter und sind dazu auch technische Maßnahmen notwendig, die offenbar nicht ganz einfach zu bewerkstelligen sind, ist eine Leistungsfrist von sechs Monaten angemessen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132208
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2020
Dokumentnummer
JJR_20180712_OGH0002_0160OK00001_18K0000_008