Rechtssatz RS0132211
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132211
Geschäftszahl
16Ok1/18k (16Ok2/18g); 9Ob39/21g
Entscheidungsdatum
28.07.2021
Rechtssatz
Allfällige behauptete Mängel des Gutachtens sind im Gebührenbemessungsverfahren nicht zu prüfen. Im Rahmen der Gebührenbemessung ist nicht über Schlüssigkeit, Beweiskraft, Tauglichkeit und Nachvollziehbarkeit eines Gutachtens abzusprechen. Das Gutachten ist im Gebührenbemessungsverfahren daher auch nicht auf seine inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen. Der Sachverständige hätte sogar den Anspruch auf Gebühren, wenn ihm ein Fehler unterlaufen wäre, sofern das Gutachten nicht völlig unbrauchbar in dem Sinne ist, dass eine Erfüllung des Auftrags des Gerichts gar nicht zu erkennen ist.
Entscheidungstexte
- 16 Ok 1/18k
Entscheidungstext OGH 12.07.2018 16 Ok 1/18k
Veröff: SZ 2018/55
- 9 Ob 39/21g
Entscheidungstext OGH 28.07.2021 9 Ob 39/21g
Beisatz: Hier: Gutachten war Grundlage für Feststellungen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132211
Zuletzt aktualisiert am
20.09.2021
Dokumentnummer
JJR_20180712_OGH0002_0160OK00001_18K0000_011