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Rechtssatz RS0132211×

Rechtssatz RS0132211

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0132211

Geschäftszahl

16Ok1/18k (16Ok2/18g); 9Ob39/21g

Entscheidungsdatum

28.07.2021

Rechtssatz

Allfällige behauptete Mängel des Gutachtens sind im Gebührenbemessungsverfahren nicht zu prüfen. Im Rahmen der Gebührenbemessung ist nicht über Schlüssigkeit, Beweiskraft, Tauglichkeit und Nachvollziehbarkeit eines Gutachtens abzusprechen. Das Gutachten ist im Gebührenbemessungsverfahren daher auch nicht auf seine inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen. Der Sachverständige hätte sogar den Anspruch auf Gebühren, wenn ihm ein Fehler unterlaufen wäre, sofern das Gutachten nicht völlig unbrauchbar in dem Sinne ist, dass eine Erfüllung des Auftrags des Gerichts gar nicht zu erkennen ist.

Entscheidungstexte

  • 16 Ok 1/18k
    Entscheidungstext OGH 12.07.2018 16 Ok 1/18k
    Veröff: SZ 2018/55
  • 9 Ob 39/21g
    Entscheidungstext OGH 28.07.2021 9 Ob 39/21g
    Beisatz: Hier: Gutachten war Grundlage für Feststellungen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132211

Im RIS seit

03.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2021

Dokumentnummer

JJR_20180712_OGH0002_0160OK00001_18K0000_011