Rechtssatz RS0132248
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132248
Entscheidungsdatum
26.09.2018
Norm
AußStrG 2005 §111e
Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung - HKÜ Art3
Rechtssatz
Eine Entscheidung, mit der eine Bestimmung des „langfristigen, ausländischen Aufenthaltsorts des Kindes“ erfolgt, ist der Zuweisung des Aufenthaltsbestimmungsrechts an den Entführer insoweit gleich zu halten, als damit der Aufenthalt des Kindes an diesem Ort rechtmäßig und damit eine Verletzung des Sorgerechts des anderen Elternteils iSd Art 3 HKÜ nicht mehr möglich ist.Eine Entscheidung, mit der eine Bestimmung des „langfristigen, ausländischen Aufenthaltsorts des Kindes“ erfolgt, ist der Zuweisung des Aufenthaltsbestimmungsrechts an den Entführer insoweit gleich zu halten, als damit der Aufenthalt des Kindes an diesem Ort rechtmäßig und damit eine Verletzung des Sorgerechts des anderen Elternteils iSd Artikel 3, HKÜ nicht mehr möglich ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132248
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2020
Dokumentnummer
JJR_20180926_OGH0002_0060OB00143_18Z0000_001