Rechtssatz RS0132249
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132249
Entscheidungsdatum
24.09.2019
Rechtssatz
Ob eine Entscheidung einer ausländischen Behörde iSd § 111e AußStrG „rechtskräftig“ ist, ist nach den Maßstäben des österreichischen Verfahrensrechts zu beurteilen. Danach ist eine Entscheidung (formell) rechtskräftig, wenn sie in der Rechtssache, in der sie ergangen ist, unanfechtbar ist. „Rechtswirksam“ iSd § 111e AußStrG ist eine Entscheidung dagegen bereits dann, wenn ihr nach dem ausländischen Recht die Beschlusswirkungen iSd § 43 Abs 1 AußStrG (Vollstreckbarkeit, Verbindlichkeit der Feststellung oder Rechtsgestaltung) zukommen oder mit anderen Worten wenn ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung keine aufschiebende Wirkung hat.Ob eine Entscheidung einer ausländischen Behörde iSd Paragraph 111 e, AußStrG „rechtskräftig“ ist, ist nach den Maßstäben des österreichischen Verfahrensrechts zu beurteilen. Danach ist eine Entscheidung (formell) rechtskräftig, wenn sie in der Rechtssache, in der sie ergangen ist, unanfechtbar ist. „Rechtswirksam“ iSd Paragraph 111 e, AußStrG ist eine Entscheidung dagegen bereits dann, wenn ihr nach dem ausländischen Recht die Beschlusswirkungen iSd Paragraph 43, Absatz eins, AußStrG (Vollstreckbarkeit, Verbindlichkeit der Feststellung oder Rechtsgestaltung) zukommen oder mit anderen Worten wenn ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung keine aufschiebende Wirkung hat.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 143/18z
Entscheidungstext OGH 26.09.2018 6 Ob 143/18z
Veröff: SZ 2018/75
- 6 Ob 135/19z
Entscheidungstext OGH 24.07.2019 6 Ob 135/19z
Auch; nur: „Rechtswirksam“ iSd § 111e AußStrG ist eine Entscheidung dagegen bereits dann, wenn ihr nach dem ausländischen Recht die Beschlusswirkungen iSd § 43 Abs 1 AußStrG (Vollstreckbarkeit, Verbindlichkeit der Feststellung oder Rechtsgestaltung) zukommen oder mit anderen Worten wenn ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung keine aufschiebende Wirkung hat. (T1)
- 6 Ob 135/19z
Entscheidungstext OGH 24.09.2019 6 Ob 135/19z
Vgl; Beisatz: Hat der Oberste Gerichtshof nicht das Verfahren über den Revisionsrekurs, sondern das (gesamte) Verfahren über die Rückführung unterbrochen, dann hat über einen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens das Erstgericht zu entscheiden. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132249
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2020
Dokumentnummer
JJR_20180926_OGH0002_0060OB00143_18Z0000_002