Rechtssatz RS0132256
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132256
Entscheidungsdatum
31.08.2018
Rechtssatz
Mehrere Kläger, die ihre auf § 1330 ABGB gestützten Unterlassungsbegehren aus ein und derselben Äußerung des Beklagten ableiten, stehen nur in formeller Streitgenossenschaft. Somit findet keine Zusammenrechnung der einzelnen Unterlassungsansprüche statt.Mehrere Kläger, die ihre auf Paragraph 1330, ABGB gestützten Unterlassungsbegehren aus ein und derselben Äußerung des Beklagten ableiten, stehen nur in formeller Streitgenossenschaft. Somit findet keine Zusammenrechnung der einzelnen Unterlassungsansprüche statt.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 153/18w
Entscheidungstext OGH 31.08.2018 6 Ob 153/18w
Beisatz: Hier: Dass die Kläger Mandatare von politischen Parteien sind, die im Gemeinderat eine Koalition bilden, stellt keine ausreichende Rechtsbeziehung dar, die zu einer Zusammenrechnung führen würde. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132256
Zuletzt aktualisiert am
05.11.2018
Dokumentnummer
JJR_20180831_OGH0002_0060OB00153_18W0000_001