Rechtssatz RS0132264
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132264
Entscheidungsdatum
23.08.2018
Rechtssatz
Da in der Ausnahmeregel des § 11 Abs 4 Z 4 TNRSG die „Trafik“ mit dem „spezialisierten Fachhandel“ verknüpft ist und gegenüber Verbrauchern nur diese beiden Vertriebsformen legal sind, kann unter „Fachhandel“ nur ein Geschäftslokal verstanden werden.Da in der Ausnahmeregel des Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer 4, TNRSG die „Trafik“ mit dem „spezialisierten Fachhandel“ verknüpft ist und gegenüber Verbrauchern nur diese beiden Vertriebsformen legal sind, kann unter „Fachhandel“ nur ein Geschäftslokal verstanden werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132264
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2018
Dokumentnummer
JJR_20180823_OGH0002_0040OB00138_18Z0000_003