Rechtssatz RS0132297
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132297
Entscheidungsdatum
16.10.2018
Rechtssatz
Auch im Berufungsverfahren gestellte Beweisanträge müssen gemäß § 473 Abs 1 erster Satz iVm § 222 Abs 1 StPO die Erfordernisse des § 55 Abs 1 StPO erfüllen, um im Fall ihrer Ablehnung eine aus Art 6 MRK ableitbare Begründungspflicht des Berufungsgerichts (zwar nicht in Form einer Entscheidung im Rahmen der Berufungsverhandlung, jedoch) im Berufungsurteil auszulösen. Auch im Berufungsverfahren gestellte Beweisanträge müssen gemäß Paragraph 473, Absatz eins, erster Satz in Verbindung mit Paragraph 222, Absatz eins, StPO die Erfordernisse des Paragraph 55, Absatz eins, StPO erfüllen, um im Fall ihrer Ablehnung eine aus Artikel 6, MRK ableitbare Begründungspflicht des Berufungsgerichts (zwar nicht in Form einer Entscheidung im Rahmen der Berufungsverhandlung, jedoch) im Berufungsurteil auszulösen.
Ein Antrag ist ein deutlich und bestimmt formuliertes Begehren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132297
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2018
Dokumentnummer
JJR_20181016_OGH0002_0110OS00082_18W0000_001