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Rechtssatz RS0132298

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0132298

Geschäftszahl

11Os82/18w

Entscheidungsdatum

16.10.2018

Rechtssatz

Es besteht keine Verpflichtung des Berufungsgerichts, sich in der Berufungsentscheidung mit (bloß) vorgelegten – in der Berufungsverhandlung mangels Verlesung nicht prozessförmig vorgekommenen – Urkunden auseinanderzusetzen.

Nicht prozessförmig vorgekommene Beweise (Paragraphen 12, Absatz 2, 258, Absatz eins, 489, Absatz eins, zweiter Satz, 474 StPO) dürfen im Berufungsurteil gar nicht berücksichtigt werden.

Vielmehr hat sich ein Berufungsgericht, wenn es im Rahmen seines Beweiswürdigungsermessens die erstgerichtlichen Feststellungen für unbedenklich und die Vernehmung neuer Zeugen nicht für notwendig befindet (Paragraph 473, Absatz 2, erster Satz StPO), bei seiner Entscheidung auf die in erster Instanz aufgenommenen Protokolle zu beschränken (Paragraphen 489, Absatz eins, zweiter Satz, 473 Absatz 2, zweiter Satz StPO).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132298

Im RIS seit

06.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2018

Dokumentnummer

JJR_20181016_OGH0002_0110OS00082_18W0000_002