Rechtssatz RS0132298
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132298
Entscheidungsdatum
16.10.2018
Rechtssatz
Es besteht keine Verpflichtung des Berufungsgerichts, sich in der Berufungsentscheidung mit (bloß) vorgelegten – in der Berufungsverhandlung mangels Verlesung nicht prozessförmig vorgekommenen – Urkunden auseinanderzusetzen.
Nicht prozessförmig vorgekommene Beweise (§§ 12 Abs 2, 258 Abs 1, 489 Abs 1 zweiter Satz, 474 StPO) dürfen im Berufungsurteil gar nicht berücksichtigt werden.Nicht prozessförmig vorgekommene Beweise (Paragraphen 12, Absatz 2, 258, Absatz eins, 489, Absatz eins, zweiter Satz, 474 StPO) dürfen im Berufungsurteil gar nicht berücksichtigt werden.
Vielmehr hat sich ein Berufungsgericht, wenn es im Rahmen seines Beweiswürdigungsermessens die erstgerichtlichen Feststellungen für unbedenklich und die Vernehmung neuer Zeugen nicht für notwendig befindet (§ 473 Abs 2 erster Satz StPO), bei seiner Entscheidung auf die in erster Instanz aufgenommenen Protokolle zu beschränken (§§ 489 Abs 1 zweiter Satz, 473 Abs 2 zweiter Satz StPO).Vielmehr hat sich ein Berufungsgericht, wenn es im Rahmen seines Beweiswürdigungsermessens die erstgerichtlichen Feststellungen für unbedenklich und die Vernehmung neuer Zeugen nicht für notwendig befindet (Paragraph 473, Absatz 2, erster Satz StPO), bei seiner Entscheidung auf die in erster Instanz aufgenommenen Protokolle zu beschränken (Paragraphen 489, Absatz eins, zweiter Satz, 473 Absatz 2, zweiter Satz StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132298
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2018
Dokumentnummer
JJR_20181016_OGH0002_0110OS00082_18W0000_002