Rechtssatz RS0132299
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132299
Entscheidungsdatum
16.10.2018
Rechtssatz
Die StPO verlangt – im Einklang mit der Rechtsprechung des EGMR – in Betreff mangelnder Bedenken an im Urteil erster Instanz enthaltenen Feststellungen keine über § 270 Abs 2 Z 5 (§ 489 Abs 1 zweiter Satz [§ 474]) StPO hinausgehenden Erwägungen.Die StPO verlangt – im Einklang mit der Rechtsprechung des EGMR – in Betreff mangelnder Bedenken an im Urteil erster Instanz enthaltenen Feststellungen keine über Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, (Paragraph 489, Absatz eins, zweiter Satz [§ 474]) StPO hinausgehenden Erwägungen.
§§ 2 Abs 2, 3 Abs 2 zweiter Satz StPO gelten nicht für das „Bedenken hegen“ in § 473 Abs 2 erster Satz StPO, sie setzen vielmehr erst ein, wenn es aufgrund gehegter Bedenken zu einem Beweisverfahren kommt. Erst dann gelangt § 473 Abs 1 erster Satz StPO zur Anwendung, erst dann bestehen die Verpflichtungen nach § 2 Abs 2 StPO („im Hauptverfahren“) und § 3 Abs 2 zweiter Satz StPO („zu ermitteln“).Paragraphen 2, Absatz 2, 3, Absatz 2, zweiter Satz StPO gelten nicht für das „Bedenken hegen“ in Paragraph 473, Absatz 2, erster Satz StPO, sie setzen vielmehr erst ein, wenn es aufgrund gehegter Bedenken zu einem Beweisverfahren kommt. Erst dann gelangt Paragraph 473, Absatz eins, erster Satz StPO zur Anwendung, erst dann bestehen die Verpflichtungen nach Paragraph 2, Absatz 2, StPO („im Hauptverfahren“) und Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz StPO („zu ermitteln“).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132299
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2019
Dokumentnummer
JJR_20181016_OGH0002_0110OS00082_18W0000_003