Rechtssatz RS0132324
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132324
Geschäftszahl
10ObS104/18v
Entscheidungsdatum
23.10.2018
Rechtssatz
Ein Eventualbegehren auf Festellung (§ 65 Abs 2, § 82 Abs 5 ASGG), eine Hautkrankheit sei Folge einer Berufskrankheit (ohne dass die schädigende Tätigkeit aufgegeben wurde) setzt nicht voraus, dass im Zeitpunkt des Wirksamwerdens von arbeitsmedizinischen oder sonstigen organisatorischen Schutzmaßnahmen, die eine weitere Schädigung ausschließen, bereits eine Minderung der Erwerbsfähigkeit aufgrund der Hautkrankheit von zumindest 20 vH vorgelegen haben muss.Ein Eventualbegehren auf Festellung (Paragraph 65, Absatz 2,, Paragraph 82, Absatz 5, ASGG), eine Hautkrankheit sei Folge einer Berufskrankheit (ohne dass die schädigende Tätigkeit aufgegeben wurde) setzt nicht voraus, dass im Zeitpunkt des Wirksamwerdens von arbeitsmedizinischen oder sonstigen organisatorischen Schutzmaßnahmen, die eine weitere Schädigung ausschließen, bereits eine Minderung der Erwerbsfähigkeit aufgrund der Hautkrankheit von zumindest 20 vH vorgelegen haben muss.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132324
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2020
Dokumentnummer
JJR_20181023_OGH0002_010OBS00104_18V0000_001