Rechtssatz RS0132337
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132337
Entscheidungsdatum
02.02.2022
Rechtssatz
Die Eigenschaft einer Urkunde als (bloße) Beilage eines Notariatsakts ergibt sich nicht schon daraus, dass die Beteiligten sie als solche bezeichnen. Vielmehr muss eine Urkunde, der erst der Inhalt des Geschäfts zu entnehmen ist, nach § 68 Abs 1 lit e und f NO zum Bestandteil des Notariatsakts gemacht und als solcher verlesen werden, auch wenn sie als „Beilage“ bezeichnet wird.Die Eigenschaft einer Urkunde als (bloße) Beilage eines Notariatsakts ergibt sich nicht schon daraus, dass die Beteiligten sie als solche bezeichnen. Vielmehr muss eine Urkunde, der erst der Inhalt des Geschäfts zu entnehmen ist, nach Paragraph 68, Absatz eins, Litera e und f NO zum Bestandteil des Notariatsakts gemacht und als solcher verlesen werden, auch wenn sie als „Beilage“ bezeichnet wird.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 13/18b
Entscheidungstext OGH 30.10.2018 2 Ob 13/18b
Veröff: SZ 2018/87
- 6 Ob 20/20i
Entscheidungstext OGH 25.03.2020 6 Ob 20/20i
Vgl; Beisatz: Wurde der Notariatsakt den Parteien nicht vorgelesen, so ist er ebenso wie im Fall des § 66 NO ungültig. (T1)
- 6 Ob 122/21s
Entscheidungstext OGH 02.02.2022 6 Ob 122/21s
Vgl; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132337
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2022
Dokumentnummer
JJR_20181030_OGH0002_0020OB00013_18B0000_002