Rechtssatz RS0132342
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132342
Entscheidungsdatum
13.11.2018
Rechtssatz
Protokolle über frühere Aussagen des Angeklagten iSd § 245 Abs 1 StPO sind nur solche über dessen vor Gericht, der Staatsanwaltschaft oder der Kriminalpolizei abgelegte Aussagen, nicht aber Niederschriften über seine Angaben vor einer Verwaltungsbehörde (hier: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl).Protokolle über frühere Aussagen des Angeklagten iSd Paragraph 245, Absatz eins, StPO sind nur solche über dessen vor Gericht, der Staatsanwaltschaft oder der Kriminalpolizei abgelegte Aussagen, nicht aber Niederschriften über seine Angaben vor einer Verwaltungsbehörde (hier: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl).
Letztgenannte sind Schriftstücke anderer Art iSd § 252 Abs 2 StPO, die verlesen werden müssen, sofern sie für die Sache von Bedeutung sind, kein Verlesungsverbot entgegensteht und nicht Ankläger und Angeklagter auf die Verlesung verzichten.Letztgenannte sind Schriftstücke anderer Art iSd Paragraph 252, Absatz 2, StPO, die verlesen werden müssen, sofern sie für die Sache von Bedeutung sind, kein Verlesungsverbot entgegensteht und nicht Ankläger und Angeklagter auf die Verlesung verzichten.
Entscheidungstexte
- 14 Os 65/18t
Entscheidungstext OGH 13.11.2018 14 Os 65/18t
Beisatz: Allfällige Verstöße gegen verwaltungsrechtliche Verfahrensvorschriften (hier: im Asylverfahren) sind für die Frage der Verlesungspflicht ohne Relevanz. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132342
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2019
Dokumentnummer
JJR_20181113_OGH0002_0140OS00065_18T0000_001