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Rechtssatz RS0132346

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0132346

Entscheidungsdatum

14.05.2024

Rechtssatz

Durch die Begehung einer strafbaren Handlung hat der Täter einen Vermögenswert erlangt, wenn die Erlangung ursächlich mit dieser Straftat zusammenhängt, wobei die Vermögensverschiebung nicht definitionsgemäß mit der Tatbestandsverwirklichung verbunden sein muss (hier: Erhalt des Kaufpreises für überlassenes Suchtgift von dessen Empfänger).

Erlangung für die Begehung wiederum meint den Lohn, den der Täter von dritter Seite für seine Tat erhält.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132346

Im RIS seit

10.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2024

Dokumentnummer

JJR_20181113_OGH0002_0140OS00117_18I0000_001