Rechtssatz RS0132346
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132346
Entscheidungsdatum
14.05.2024
Rechtssatz
Durch die Begehung einer strafbaren Handlung hat der Täter einen Vermögenswert erlangt, wenn die Erlangung ursächlich mit dieser Straftat zusammenhängt, wobei die Vermögensverschiebung nicht definitionsgemäß mit der Tatbestandsverwirklichung verbunden sein muss (hier: Erhalt des Kaufpreises für überlassenes Suchtgift von dessen Empfänger).
Erlangung für die Begehung wiederum meint den Lohn, den der Täter von dritter Seite für seine Tat erhält.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132346
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2024
Dokumentnummer
JJR_20181113_OGH0002_0140OS00117_18I0000_001