Rechtssatz RS0132363
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132363
Entscheidungsdatum
24.07.2025
Rechtssatz
In Bezug auf das Tatbildmerkmal der "Vorschriftswidrigkeit" bestehen im Regelfall (dh wenn keine für die Annahme der in §§ 5 ff SMG genannten Erlaubnistatbestände sprechenden Verfahrensergebnisse hervorgekommen sind) keine besonderen Begründungsanforderungen.In Bezug auf das Tatbildmerkmal der "Vorschriftswidrigkeit" bestehen im Regelfall (dh wenn keine für die Annahme der in Paragraphen 5, ff SMG genannten Erlaubnistatbestände sprechenden Verfahrensergebnisse hervorgekommen sind) keine besonderen Begründungsanforderungen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132363
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2025
Dokumentnummer
JJR_20181206_OGH0002_0120OS00128_18T0000_001