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Entscheidung 14 Os 81/24d×

Entscheidung 14 Os 81/24d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0099767 Rechtssatz 28.09.1979Strafrecht
Keine Maßnahme nach § 290 StPO, wenn anstatt der (irrigen) Verurteilung wegen zweier Delikte richtig bloß eines, dieses aber mehrfach (gleichartige Idealkonkurrenz - verstärkte Tatbestandsmäßigkeit) verwirklicht wurde.
RS0100194 Rechtssatz 28.06.1988Strafrecht
Mit dem Schuldspruch sind auch darauf gegründete Widerrufsbeschlüsse aufzuheben.
RS0113820 Rechtssatz 04.07.2000Strafrecht
1. Ein Schuldspruch wegen des Vergehens nach § 28 Abs 1 SMG hat zur Voraussetzung, dass der Täter ein Suchtgift in einer großen Menge (Abs 6) mit dem Vorsatz erwirbt, dass es in Verkehr gesetzt werde. Dies stellt eine zum Inverkehrsetzen des § 28 Abs 2 vier …
RS0121299 Rechtssatz 11.10.2006Strafrecht
Bei in Beschlag genommenen Gegenständen ist dem Berechtigten vor deren Einziehung angemessen Gelegenheit zu geben, die besondere Deliktstauglichkeit des Gegenstands zu beseitigen.
RS0126213 Rechtssatz 10.06.2010Strafrecht
§ 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG ist bei einem an den Erwerb und Besitz anschließenden, mit von vornherein bestehenden Additionsvorsatz vorgenommenen Überlassen derselben Substanz an andere nach Überschreiten der Grenzmenge und damit ab Tatbestand …
RS0127080 Rechtssatz 25.08.2011Strafrecht
Durch die Aufnahme der Begehungsweise des „Anbietens“ mit der SMG‑Novelle 2007 BGBl I 2007/110 verfolgte der Gesetzgeber den Zweck, alle Verhaltensweisen, die dem Ziel, einem anderen Suchtgift zu übertragen, dienen, abschließend zu erfassen. Hingegen zielte …
RS0129614 Rechtssatz 28.08.2014Strafrecht
Hat sich der Oberste Gerichtshof unter ausdrücklichem Hinweis auf eine verfehlte Subsumtion mangels eines darüber hinausgehenden konkreten Nachteils für den Angeklagten nicht zu amtswegigem Vorgehen nach § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO veranlasst gesehen, ist …
RS0132363 Rechtssatz 06.12.2018Strafrecht
In Bezug auf das Tatbildmerkmal der "Vorschriftswidrigkeit" bestehen im Regelfall (dh wenn keine für die Annahme der in §§ 5 ff SMG genannten Erlaubnistatbestände sprechenden Verfahrensergebnisse hervorgekommen sind) keine besonderen Begründungsanforderungen.