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Rechtssatz RS0127080×

Rechtssatz RS0127080

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0127080

Entscheidungsdatum

17.03.2026

Rechtssatz

Durch die Aufnahme der Begehungsweise des „Anbietens“ mit der SMG‑Novelle 2007 BGBl I 2007/110 verfolgte der Gesetzgeber den Zweck, alle Verhaltensweisen, die dem Ziel, einem anderen Suchtgift zu übertragen, dienen, abschließend zu erfassen. Hingegen zielte diese Novellierung nicht darauf, einen einzigen Übertragungsvorgang, der ‑ wenn auch in nahtloser zeitlicher Abfolge ‑ stets aus Anbot, Annahme und Übergabe besteht, doppelt zu pönalisieren. Demnach verdrängt ein „Überlassen oder Verschaffen“ ein zuvor erfolgtes „Anbieten“, soweit beide Vorgänge auf idente Quantitäten desselben Suchtgifts gerichtet sind und der Empfänger jene Person ist, der angeboten wurde. Das „Anbieten“ stellt nämlich solcherart in Relation zum „Überlassen oder Verschaffen“ eine selbständig strafbare Vorbereitungshandlung im technischen Sinn dar, die sich in der Vorbereitung des dann versuchten oder vollendeten Delikts erschöpft, womit insoweit der Scheinkonkurrenztypus der stillschweigenden Subsidiarität vorliegt. Somit ergibt sich in Bezug auf die Weitergabe von Suchtgift eine Subsidiaritätskette zwischen den Tatbeständen des Paragraph 28, Absatz eins, SMG, des Paragraph 28 a, Absatz eins, vierter Fall SMG und des Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter und sechster Fall SMG.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 67/11v
    Entscheidungstext OGH 25.08.2011 13 Os 67/11v
  • 13 Os 131/11f
    Entscheidungstext OGH 17.11.2011 13 Os 131/11f
    Auch
  • 15 Os 53/13b
    Entscheidungstext OGH 02.10.2013 15 Os 53/13b
  • 13 Os 19/13p
    Entscheidungstext OGH 27.03.2013 13 Os 19/13p
    Vgl
  • 14 Os 25/14d
    Entscheidungstext OGH 01.04.2014 14 Os 25/14d
    Vgl auch
  • 13 Os 138/14i
    Entscheidungstext OGH 25.02.2015 13 Os 138/14i
    Auch
  • 11 Os 109/15m
    Entscheidungstext OGH 27.10.2015 11 Os 109/15m
    Aber; Beisatz: Keine Subsidiarität von § 28a Abs 1 vierter Fall, Abs 4 Z 3 SMG im Verhältnis zu § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 3 SMG. (T1)
  • 12 Os 148/17g
    Entscheidungstext OGH 21.06.2018 12 Os 148/17g
    Vgl
  • 13 Os 12/20v
    Entscheidungstext OGH 29.07.2020 13 Os 12/20v
    Vgl; Beisatz: Ein Schuldspruch wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG erschöpft nicht den gesamten Unrechtsgehalt des Erwerbs und Besitzes einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Suchtgiftmenge mit Inverkehrsetzungsvorsatz (§ 28 Abs 1 und 2 SMG), womit insoweit stillschweigende Subsidiarität des qualifizierten Vorbereitungsdelikts ausscheidet. (T2)
  • 14 Os 81/24d
    Entscheidungstext OGH 08.10.2024 14 Os 81/24d
    vgl
  • 11 Os 43/25w
    Entscheidungstext OGH 16.12.2025 11 Os 43/25w
    vgl; Beisatz: Mit den Begehungsformen des einem anderen Anbietens, Überlassens oder Verschaffens (§ 28a Abs 1, vierter, fünfter und sechster Fall SMG) sollen alle Verhaltensweisen abschließend erfasst werden, die dem Ziel dienen, Suchtgift in den Gewahrsam eines anderen zu übertragen. Hiervon ausgehend kann eine Offerte sowohl im eigenen Namen (als Verkäufer) als auch (als Mittelsmann) für einen Dritten an jene Person herangetragen werden, der nach dem Angebot Gewahrsam an Suchtgift übertragen werden soll. (T3)
    Beisatz: Beim Anbieten (vierter Fall) handelt es sich um eine im Verhältnis zum Überlassen oder Verschaffen (fünfter und sechster Fall) kumulative Tatbestandsvariante, die allerdings durch ein nachfolgendes Überlassen oder Verschaffen derselben Suchtgiftmenge an den Adressaten des Anbots im Wege materieller Subsidiarität verdrängt wird. (T4)
  • 14 Os 8/26x
    Entscheidungstext OGH 17.03.2026 14 Os 8/26x
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127080

Im RIS seit

06.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2026

Dokumentnummer

JJR_20110825_OGH0002_0130OS00067_11V0000_001