Rechtstracker.at
Entscheidung 14 Os 8/26x×

Entscheidung 14 Os 8/26x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Suchtgiftdelikte

Geschäftszahl

14Os8/26x

Entscheidungsdatum

17.03.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. März 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Kießwetter, LL.M. in der Strafsache gegen * K* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, „vierter und fünfter“ Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 12. November 2025, GZ 27 Hv 90/25h-38, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Innsbruck zu.

Text

Gründe:

[1]         Mit dem angefochtenen Urteil wurde * K* – soweit hier relevant – „der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster, zweiter, siebter und achter Fall, Absatz 3 und 5 SMG“ (A/1) schuldig erkannt.

[2]                 Danach hat er in I*

(A/1) vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Kokain (enthaltend Cocain), von 6. Juni 2025 bis zum 19. August 2025 in unbekannter Menge von Unbekannten „zum Weiterverkauf erworben und besessen und gewerbsmäßig einer unbestimmten Anzahl von Personen inklusive eines Beamten des Bundeskriminalamts angeboten, indem er auf seinen S* Accounts 'I*' und 'I*' Kokain zu gestaffelten Preisen, nämlich unter anderem einen Kilogramm um 28.000 Euro zum Kauf anpries, nach Kontaktaufnahme entsprechende Verkaufsangebote erstellte und an zumindest drei Personen, darunter auch dem Beamten des Bundeskriminalamts insgesamt 5 Gramm Kokain zum Grammpreis von 60 Euro überlassen ..., wobei er selbst an Suchtmittel gewöhnt ist und die Straftat vorwiegend deshalb beging, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen“.

Rechtliche Beurteilung

[3]         Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, der keine Berechtigung zukommt.

[4]         Indem die einen Schuldspruch nach Paragraph 28 a, Absatz eins, „vierter und fünfter Fall“, Absatz 4, Ziffer 3, SMG anstrebende Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) behauptet, der Angeklagte habe durch Veröffentlichung von Preislisten erklärt, unter anderem ein Kilogramm Kokain zu einem Preis von 28.000 Euro zu verkaufen und daran endgültig gebunden zu sein, übergeht sie die gegenteiligen Feststellungen des Erstgerichts zum Bedeutungsgehalt der Veröffentlichung der Preislisten. Danach brachte der Angeklagte einen endgültigen Bindungswillen gerade nicht zum Ausdruck (US 7; vergleiche aber RIS-Justiz RS0099810; im Übrigen RIS-Justiz RS0125860).

[5]         Soweit die Beschwerde auch eine Subsumtion nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG fordert, unterlässt sie die Bezeichnung jener Feststellungen, aus denen sich ergebe, dass der Angeklagte (von seinem Vorsatz umfasst) anderen Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) oder in einer die 25-Fache Grenzmenge übersteigenden Menge überließ.

[6]         Aus Gründen der Vollständigkeit sei dazu zu bemerken, dass die Tatbilder des vierten und fünften Falls des Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG selbständig und nicht austauschbar sind. Diese Varianten des Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG stellen daher im Verhältnis zueinander ein kumulatives Mischdelikt dar (RIS-Justiz RS0116676 [T11]), sodass mangels gleichartiger Handlungen ein von der Beschwerdeführerin angedachtes Zusammenfassen zu einer tatbestandlichen Handlungseinheit von vornherein nicht in Betracht kommt vergleiche 12 Os 107/22k [Rz 10], EvBl 2023/149, 501 [zust Rami]; Ratz in WK² StGB Vor Paragraphen 28 –, 31, Rz 88). Vorschriftswidriges Anbieten und Überlassen von Suchtgift verwirklicht also jeweils eine strafbare Handlung.

[7]         Daran knüpft die (sich bei einem alternativen Mischtatbestand nicht stellende [vgl RIS-Justiz RS0132692]) Prüfung an, ob diese strafbaren Handlungen zueinander im Verhältnis echter (hier mangels Überschneidung im objektiven Tatbestand [vgl RIS-Justiz RS0124174]) Realkonkurrenz stehen. Dabei ergibt sich, dass Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, siebter Fall SMG (oder Paragraph 28 a, Absatz eins, vierter Fall SMG) als „Vorbereitungsdelikt“ im technischen Sinn von Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter oder neunter Fall SMG (Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter oder sechster Fall SMG) als stillschweigend subsidiär vergleiche Ratz in WK² StGB Vor Paragraphen 28 –, 31, Rz 44) verdrängt wird, wenn der Täter in weiterer Folge das angebotene Suchtgift (allenfalls in tatbildlicher großer Menge) an jene Person überlässt (oder dies versucht), der er es angeboten hat vergleiche RIS-Justiz RS0127080; Hinterhofer/Tomasits in Hinterhofer, SMG² Paragraph 27, Rz 142). Eine solche zum Freispruch in Ansehung der nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, siebter Fall SMG subsumierten Tat(en) führende vergleiche bspw 14 Os 81/24d [Rz 13]) Sachverhaltskonstellation geht aus den Entscheidungsgründen nicht hervor.

[8]         Die Forderung nach Feststellungen zum prozentuellen Anteil der Reinsubstanz des angebotenen Suchtgifts geht offenkundig von der Prämisse aus, dass die Veröffentlichung der Preislisten als tatbildliches Anbieten der darin genannten Suchtgiftmengen zu beurteilen ist. Solcherart argumentiert die Beschwerde aber nicht auf Basis des Urteilssachverhalts vergleiche RIS-Justiz RS0118580 [T15]).

[9]         Soweit sie solche Feststellungen auch hinsichtlich des überlassenen Suchtgifts begehrt, bleibt unklar, weshalb die (angestrebte) Subsumtion nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG trotz des konstatierten Überlassens von bloß fünf Gramm Kokain derartige Sachverhaltsannahmen erfordere vergleiche aber RIS-Justiz RS0099730, RS0116569).

[10]       In Ansehung der subjektiven Tatseite kritisiert die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) das Fehlen von Feststellungen zum auf das Anbieten und Überlassen von Suchtgift in einer die 25-Fache Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge gerichteten Vorsatz des Angeklagten. Welche aus den Entscheidungsgründen hervorgehenden (tatbildlichen) Ausführungshandlungen (oder ausführungsnahen Handlungen) der Angeklagte mit diesem Vorsatz begangen haben soll, bezeichnet die Rüge aber nicht deutlich und bestimmt vergleiche aber erneut RIS-Justiz RS0118580 [T15]). Sofern sie hinsichtlich des angebotenen Suchtgifts von der bereits zuvor angesprochenen Prämisse ausgeht, ist sie auf die dortigen Ausführungen zu verweisen.

[11]       Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

[12]       Dieses wird zu beachten haben, dass der Schuldspruch zu A/2 mit nicht geltend gemachter Nichtigkeit aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO behaftet ist. Denn obwohl der Angeklagte die Straftaten zum persönlichen Gebrauch beging (US 5), nahm das Erstgericht die Privilegierung nach Paragraph 27, Absatz 2, SMG nicht an.

[13]       Zu einer amtswegigen Wahrnehmung dieses Subsumtionsfehlers (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO) besteht kein Anlass, weil er sich weder bei der Strafrahmenbildung (nach Paragraph 27, Absatz 5, SMG) noch bei der Strafbemessung (US 10) ausgewirkt hat. Angesichts der vom Obersten Gerichtshof vorgenommenen Klarstellung ist das Oberlandesgericht bei seiner Berufungsentscheidung an die fehlerhafte Subsumtion nicht gebunden (RIS-Justiz RS0118870).

[14]       Schließlich bleibt zu bemerken, dass Gegenstand des Schuldspruchs zu A/1 mehrere Taten sind, durch die mehrere verschiedene (zueinander im Verhältnis ungleichartiger Realkonkurrenz stehende) strafbare Handlungen begründet werden (nämlich Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall SMG, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, siebter Fall SMG und Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 3 und Absatz 5, SMG). Die vom Erstgericht dennoch vorgenommene zusammengefasste Subsumtion dieser Taten nach „§ 27 Absatz eins, Ziffer eins, erster, zweiter, siebter und achter Fall, Absatz 3 und Absatz 5, SMG“ ist für den Angeklagten aber ohne Nachteil geblieben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass aus dem Schuldspruch (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO; US 2) lediglich die mehrfache Verwirklichung der Qualifikation nach Paragraph 27, Absatz 3, SMG hervorgeht. Diese Subsumtion findet hinsichtlich des (wiederholten) Überlassens von Suchtgift Deckung in den Entscheidungsgründen (US 5 f), wobei von den objektiven Kriterien des Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, StGB beide vorliegen. Denn auf Basis des Urteilssachverhalts ist hinsichtlich dieser Ausführungshandlungen nicht von einer tatbestandlichen Handlungseinheit auszugehen (s US 5; vergleiche 15 Os 106/18d; 13 Os 108/23s; Jerabek/Ropper in WK² StGB Paragraph 70, Rz 13/6).

Textnummer

E147017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0140OS00008.26X.0317.000

Im RIS seit

31.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2026

Dokumentnummer

JJT_20260317_OGH0002_0140OS00008_26X0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung