Rechtssatz RS0132372
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132372
Entscheidungsdatum
30.01.2026
Rechtssatz
Wenn das Schiedsgericht im Rahmen seiner Kompetenz-Kompetenz entschieden hat, dass eine gültige Schiedsvereinbarung vorliegt, ist das staatliche Gericht daran nicht gebunden. Es kann sowohl die Rechtsfrage als auch die zugrunde liegenden Tatsachen neu beurteilen. Soweit der Schiedsspruch Ausführungen zu Bejahung einer Schiedsvereinbarung enthält, kommt dem im Anerkennungsverfahren nur Beweiswirkung zu.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 153/18y
Entscheidungstext OGH 19.12.2018 3 Ob 153/18y
Veröff: SZ 2018/105
- 18 OCg 3/25b
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.01.2026 18 OCg 3/25b
Beisatz: Jede falsche Entscheidung des Schiedsgerichts, nicht bloß eine "offensichtliche" oder "unvertretbare" Fehlbeurteilung ist aufzugreifen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132372
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2026
Dokumentnummer
JJR_20181219_OGH0002_0030OB00153_18Y0000_006