Rechtssatz RS0132384
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132384
Entscheidungsdatum
16.01.2019
Rechtssatz
Bringt der Verteidiger die zur Verbesserung fehlender Unterschrift zurückgestellte Eingabe nach Unterfertigung nicht beim Gericht erster Instanz (sondern wie hier beim Oberlandesgericht) ein, wahrt er dadurch die in § 3 Abs 2 zweiter Satz GRBG genannte Frist nicht.Bringt der Verteidiger die zur Verbesserung fehlender Unterschrift zurückgestellte Eingabe nach Unterfertigung nicht beim Gericht erster Instanz (sondern wie hier beim Oberlandesgericht) ein, wahrt er dadurch die in Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz GRBG genannte Frist nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132384
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2019
Dokumentnummer
JJR_20190116_OGH0002_0130OS00152_18D0000_002