Rechtssatz RS0132419
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132419
Entscheidungsdatum
13.12.2018
Rechtssatz
Im Zusammenhang mit Wohnungseigentum unterliegt der Anspruch auf Rechnungslegung des einzelnen Wohnungseigentümers gegenüber dem auch nur faktisch verwaltenden Mit‑ und Wohnungseigentümer oder auch Dritten daher der dreijährigen Verjährungsfrist nach § 34 Abs 1 letzter Satz WEG analog.Im Zusammenhang mit Wohnungseigentum unterliegt der Anspruch auf Rechnungslegung des einzelnen Wohnungseigentümers gegenüber dem auch nur faktisch verwaltenden Mit‑ und Wohnungseigentümer oder auch Dritten daher der dreijährigen Verjährungsfrist nach Paragraph 34, Absatz eins, letzter Satz WEG analog.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132419
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2019
Dokumentnummer
JJR_20181213_OGH0002_0050OB00200_18Z0000_001