Rechtssatz RS0132455
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132455
Entscheidungsdatum
21.10.2021
Rechtssatz
Handelt es sich bei der pflegenden Betreuungsperson eines Verletzten um eine im selben Wohnverband lebende Angehörige, dann sind Zeiten der erforderlichen Beaufsichtigung durch diese Angehörige dann mit ihrem objektiven Wert ersatzfähig, wenn sie kumulativ folgende Kriterien erfüllen:
a) der Angehörige wäre nicht sowieso zu Hause in der Umgebung des Geschädigten gewesen, sondern hätte diese Zeit sonst anderswo verbracht,
b) die Anwesenheit einer Aufsichtsperson war objektiv erforderlich, sodass in dieser Zeit eine bezahlte Pflegeperson eingesetzt werden hätte müssen, wenn der Angehörige nicht zur Verfügung gestanden wäre,
c) die Schadenszufügung ist für das Anwesenheitserfordernis kausal.
Fehlt es auch nur an einer dieser Voraussetzungen, dann liegt überhaupt kein (konkret oder pauschal) ersatzfähiger Schaden vor.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 72/18y
Entscheidungstext OGH 26.11.2018 8 Ob 72/18y
Beisatz: So schon RS0022789. (T1)
- 2 Ob 31/21d
Entscheidungstext OGH 21.10.2021 2 Ob 31/21d
Beisatz: Hier: Angehörigenpflege in einem eigens dafür gekauften Haus mit getrennten Wohneinheiten für den Geschädigten und die pflegenden Angehörigen bei ständigem Betreuungserfordernis; keine Zeiten einer „Ohnehin-Anwesenheit“. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132455
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2022
Dokumentnummer
JJR_20181126_OGH0002_0080OB00072_18Y0000_001