Rechtssatz RS0132516
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132516
Entscheidungsdatum
30.01.2019
Rechtssatz
Die direkt gegenüber der Gegenpartei geäußerte Behauptung der Gegenanwalt habe unzutreffende rechtliche Schritte gesetzt und seine Mandanten (möglicherweise) nicht über eine abschlägige Gerichtsentscheidung informiert, verstößt gegen § 21 RL‑BA 2015.Die direkt gegenüber der Gegenpartei geäußerte Behauptung der Gegenanwalt habe unzutreffende rechtliche Schritte gesetzt und seine Mandanten (möglicherweise) nicht über eine abschlägige Gerichtsentscheidung informiert, verstößt gegen Paragraph 21, RL‑BA 2015.
Entscheidungstexte
- 24 Ds 1/18h
Entscheidungstext OGH 30.01.2019 24 Ds 1/18h
Beisatz: Ob einer solche Behauptung wahre Tatsachen zugrunde liegen oder ob das Vertrauensverhältnis zwischen der Gegenpartei und ihrer Rechtsvertretung tatsächlich gestört wurde, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132516
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2019
Dokumentnummer
JJR_20190130_OGH0002_0240DS00001_18H0000_002