Rechtssatz RS0132520
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132520
Entscheidungsdatum
25.02.2025
Norm
ABGB idF vor dem 2.ErwSchG §272 Abs2 S1
Rechtssatz
Dass die gerichtliche Erwachsenenvertretung nach Erledigung der übertragenen Angelegenheit einzuschränken oder zu beenden ist (§ 272 Abs 2 Satz 1 ABGB), hat den Sinn, die – vom Willen der vertretenen Person – unabhängige Stellvertretung nur solange und so weitgehend wie unbedingt nötig aufrecht zu erhalten.Dass die gerichtliche Erwachsenenvertretung nach Erledigung der übertragenen Angelegenheit einzuschränken oder zu beenden ist (Paragraph 272, Absatz 2, Satz 1 ABGB), hat den Sinn, die – vom Willen der vertretenen Person – unabhängige Stellvertretung nur solange und so weitgehend wie unbedingt nötig aufrecht zu erhalten.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 6/19v
Entscheidungstext OGH 26.02.2019 8 Ob 6/19v
Beisatz: Ob eine Angelegenheit, für die der gerichtliche Erwachsenenvertreter bestellt wurde, „erledigt“ und damit die Erwachsenenvertretung zu beenden bzw zumindest einzuschränken ist, hängt sehr von der Art der zu besorgenden Angelegenheit ab. (T1)
Beisatz: Zur Vermeidung eines „Einschränkungs- und Ausdehnungs-Ping-Pongs“ ist einschätzen, ob und welche Angelegenheiten in absehbarer Zeit anfallen werden. Eine „Erledigung“ der übertragenen Angelegenheit liegt demnach vor, wenn vom Erwachsenenvertreter nichts mehr zu tun ist und auch in absehbarer Zeit nichts mehr zu tun sein wird, sodass kein Bedarf mehr an einer Vertretung des Betroffenen durch ihn besteht. Für die Beendigung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung ist daher erforderlich, dass die übertragenen Angelegenheiten zur Gänze erledigt wurden. (T2); Veröff: SZ 2019/17
- 9 Ob 76/23a
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 14.02.2024 9 Ob 76/23a
vgl; Beisatz wie T1
Beisatz: Ob und wann eine Angelegenheit, für die der gerichtliche Erwachsenenvertreter bestellt wurde, einzuschränken ist, hängt sehr von der Art der zu besorgenden Angelegenheit ab. (T3)
Beisatz: Hier: Kraftfahrrechtliche Pflichten eines Zulassungsbesitzers. (T4)
- 1 Ob 3/25k
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.02.2025 1 Ob 3/25k
vgl; Beisatz wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132520
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2025
Dokumentnummer
JJR_20190226_OGH0002_0080OB00006_19V0000_001