Rechtssatz RS0132586
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132586
Entscheidungsdatum
21.03.2019
Rechtssatz
Damit gesellschaftsrechtliche Gewinnansprüche der dreijährigen Verjährungsfrist unterliegen, muss der Gewinn zwar nicht regelmäßig in gleicher Höhe, wohl aber regelmäßig und „automatisch“ anfallen, ansonsten es ihm an Periodizität und damit der Rechtsähnlichkeit zu Zinsen und dergleichen im Sinne des § 1480 ABGB mangelt. Wenn zur Fälligkeit ein rechtsbegründender Gesellschafterbeschluss notwendig ist, dann unterliegen die Ansprüche der dreißigjährigen Verjährung des § 1478 ABGB.Damit gesellschaftsrechtliche Gewinnansprüche der dreijährigen Verjährungsfrist unterliegen, muss der Gewinn zwar nicht regelmäßig in gleicher Höhe, wohl aber regelmäßig und „automatisch“ anfallen, ansonsten es ihm an Periodizität und damit der Rechtsähnlichkeit zu Zinsen und dergleichen im Sinne des Paragraph 1480, ABGB mangelt. Wenn zur Fälligkeit ein rechtsbegründender Gesellschafterbeschluss notwendig ist, dann unterliegen die Ansprüche der dreißigjährigen Verjährung des Paragraph 1478, ABGB.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132586
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2021
Dokumentnummer
JJR_20190321_OGH0002_0060OB00216_18K0000_001