Rechtssatz RS0132588
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132588
Entscheidungsdatum
28.03.2019
Rechtssatz
Haben Eheleute ihren Haushalt einvernehmlich und dauerhaft so gestaltet, dass dort auch ein nicht unterhaltsberechtigter Angehöriger mitversorgt wird, ist im Fall der Verletzung der haushaltsführenden Person auch der auf diesen Haushaltsangehörigen entfallende Anteil des Schadens zu ersetzen.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 179/18i
Entscheidungstext OGH 28.03.2019 2 Ob 179/18i
Beisatz: Dabei handelt es sich nicht um einen Drittschaden, weil der im Verlust der Arbeitskraft bestehende Primärschaden ausschließlich beim Haushaltsführer eingetreten ist. (T1); Veröff: SZ 2019/28
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132588
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2021
Dokumentnummer
JJR_20190328_OGH0002_0020OB00179_18I0000_001