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Entscheidung 2 Ob 179/18i×

Entscheidung 2 Ob 179/18i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0030606 Rechtssatz 12.10.1978Zivilrecht
Der durch die Verletzung notwendig gewordene Aufwand für die Beschäftigung von Ersatzkräften, wird als Verdienstentgang behandelt (hier: Haushaltshilfe).
RS0030784 Rechtssatz 04.03.1965Zivilrecht
Vermehrung der Bedürfnisse einer alleinstehenden Frau durch die Notwendigkeit, eine Haushaltshilfe zu beschäftigen.
RS0030922 Rechtssatz 25.10.1950Zivilrecht
Ist eine verheiratete Frau infolge einer Körperverletzung gezwungen, eine Haushaltshilfe aufzunehmen, so kann sie vom Beschädiger den Ersatz der hiefür erforderlichen Aufwendungen selbst begehren (vgl SZ 22/77).
RS0087380 Rechtssatz 07.12.1995Zivilrecht
Die Kosten einer Haushaltshilfe stehen dann, wenn der Verletzte die vereitelten Dienste nur für sich selbst geleistet hätte, aus dem Titel der vermehrten Bedürfnisse zu.
RS0087381 Rechtssatz 07.12.1995Zivilrecht
Die Frage, ob der Verlust oder die Minderung der Fähigkeit, Hausarbeiten zu verrichten, dem Erwerbsschaden oder den vermehrten Bedürfnissen zuzurechnen ist, hängt davon ab, ob die Arbeitsleistung einem Beitrag zum Familienunterhalt oder nur der Befriedigung …
RS0132588 Rechtssatz 28.03.2019Zivilrecht
Haben Eheleute ihren Haushalt einvernehmlich und dauerhaft so gestaltet, dass dort auch ein nicht unterhaltsberechtigter Angehöriger mitversorgt wird, ist im Fall der Verletzung der haushaltsführenden Person auch der auf diesen Haushaltsangehörigen entfalle …
RS0132589 Rechtssatz 28.03.2019Zivilrecht
Die Haushaltsführung zugunsten eines nicht Unterhaltsberechtigten ist sinnvolle Verwertung der eigenen Arbeitskraft, deren wirtschaftlicher Erfolg sich darin äußert, dass die notwendigen Dienstleistungen nicht durch Dritte erbracht werden müssen. Für die Er …
RS0132590 Rechtssatz 28.03.2019Zivilrecht
Die Ersatzfähigkeit des Verdienstentgangs ist von einer allfälligen Gegenleistung für die Arbeitskraft unabhängig.