Rechtssatz RS0132604
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132604
Entscheidungsdatum
29.04.2019
Rechtssatz
Der Schutzzweck des § 9 Abs 1 StVO umfasst jedenfalls dann auch überholte Fahrzeuge, wenn der Überholvorgang bei Einhaltung des gebotenen seitlichen Sicherheitsabstands nur durch Überfahren der Sperrlinie möglich ist.Der Schutzzweck des Paragraph 9, Absatz eins, StVO umfasst jedenfalls dann auch überholte Fahrzeuge, wenn der Überholvorgang bei Einhaltung des gebotenen seitlichen Sicherheitsabstands nur durch Überfahren der Sperrlinie möglich ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132604
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2021
Dokumentnummer
JJR_20190429_OGH0002_0020OB00237_18V0000_001