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Rechtssatz RS0132605

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0132605

Geschäftszahl

2Ob200/18b

Entscheidungsdatum

29.04.2019

Rechtssatz

Selbst dann, wenn im Zuge von Vertragsverhandlungen Nebenpunkte besprochen werden und darüber zunächst keine Einigung erzielt werden kann, können die Parteien im weiteren Verlauf den Vorbehalt einer Einigung über diese Nebenpunkte (ausdrücklich oder schlüssig) auch wieder fallen lassen. Davon ist dann auszugehen, wenn – wie im vorliegenden Fall – die Parteien ihren Abschluss- und Bindungswillen eindeutig ausdrücken, ohne die früher im Zuge der Vertragsverhandlungen allenfalls noch offenen Punkte weiter anzusprechen und diesbezüglich einen Vorbehalt zu machen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 200/18b
    Entscheidungstext OGH 29.04.2019 2 Ob 200/18b
    Beisatz: Hier: Besiegelung des Kaufwillens durch Handschlag. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132605

Im RIS seit

05.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2019

Dokumentnummer

JJR_20190429_OGH0002_0020OB00200_18B0000_001