Rechtssatz RS0132605
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132605
Entscheidungsdatum
29.04.2019
Rechtssatz
Selbst dann, wenn im Zuge von Vertragsverhandlungen Nebenpunkte besprochen werden und darüber zunächst keine Einigung erzielt werden kann, können die Parteien im weiteren Verlauf den Vorbehalt einer Einigung über diese Nebenpunkte (ausdrücklich oder schlüssig) auch wieder fallen lassen. Davon ist dann auszugehen, wenn – wie im vorliegenden Fall – die Parteien ihren Abschluss- und Bindungswillen eindeutig ausdrücken, ohne die früher im Zuge der Vertragsverhandlungen allenfalls noch offenen Punkte weiter anzusprechen und diesbezüglich einen Vorbehalt zu machen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132605
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2019
Dokumentnummer
JJR_20190429_OGH0002_0020OB00200_18B0000_001