Rechtssatz RS0132642
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132642
Entscheidungsdatum
21.05.2019
Rechtssatz
Liegen ein vom Gericht als mangelhaft beurteiltes Gutachten und ein deshalb eingeholtes - dem ersten widersprechendes - Gutachten eines weiteren Sachverständigen vor, ist ein Antrag auf Einholung eines dritten Gutachtens im Rahmen des § 127 Abs 3 StPO nur dann aussichtsreich, wenn Mängel des Zweitgutachtens aufgezeigt werden.Liegen ein vom Gericht als mangelhaft beurteiltes Gutachten und ein deshalb eingeholtes - dem ersten widersprechendes - Gutachten eines weiteren Sachverständigen vor, ist ein Antrag auf Einholung eines dritten Gutachtens im Rahmen des Paragraph 127, Absatz 3, StPO nur dann aussichtsreich, wenn Mängel des Zweitgutachtens aufgezeigt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132642
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2019
Dokumentnummer
JJR_20190521_OGH0002_0140OS00028_19B0000_001