Rechtssatz RS0132673
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132673
Entscheidungsdatum
30.03.2020
Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung muss der Vorkaufsberechtigte - im Fall eines entsprechenden Einwands - solche Nebenleistungen nicht übernehmen, die für ihn nicht erfüllbar bzw unangemessen sind, wenn angenommen werden darf, dass der Verpflichtete den Kaufvertrag mit dem Drittkäufer auch ohne diese Bedingung bzw anders abgeschlossen hätte.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 220/18h
Entscheidungstext OGH 29.01.2019 4 Ob 220/18h
Veröff: SZ 2019/12
- 4 Ob 37/20z
Entscheidungstext OGH 30.03.2020 4 Ob 37/20z
Vgl; Beisatz: Zweiter Rechtsgang zu 4 Ob 220/18h. (T1)
Beisatz: Die Gleichwertigkeit einer abweichenden Regelung kann nach diesen Grundsätzen nur dann angenommen werden, wenn für die Klägerin kein Nachteil besteht. Diese Frage ist grundsätzlich objektiv zu beurteilen. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132673
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2021
Dokumentnummer
JJR_20190129_OGH0002_0040OB00220_18H0000_002