Rechtssatz RS0132676
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132676
Entscheidungsdatum
29.01.2019
Rechtssatz
An die im Drittvertrag vereinbarte Zahlungsmodalität wäre der Vorkaufsberechtigte nur dann nicht gebunden, wenn diese Nebenbedingung für ihn nicht erfüllbar bzw unangemessen wäre, und wenn angenommen werden kann, dass der Verpflichtete den Kaufvertrag mit dem Drittkäufer auch ohne diese Bestimmung bzw anders abgeschlossen hätte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132676
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2021
Dokumentnummer
JJR_20190129_OGH0002_0040OB00220_18H0000_005