Rechtssatz RS0132695
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132695
Geschäftszahl
14Os50/19p (14Os51/19k); 14Os130/19b (14Os131/19z; 14Ns78/19k); 13Os57/24t
Entscheidungsdatum
11.09.2024
Rechtssatz
Die Belehrung über die dem Angeklagten zustehenden Rechtsmittel gegen ein erstinstanzliches Urteil hat gemäß § 268 letzter Satz StPO grundsätzlich mündlich - im Fall des § 56 Abs 1 StPO samt Übersetzung - im Anschluss an die Urteilsverkündung zu erfolgen. Davon umfasst sind nicht nur die in Bezug auf die Anmeldung, sondern auch auf die Ausführung der in Frage kommenden Rechtsmittel zustehenden Rechte einschließlich der Belehrung über die Fristen, die Formerfordernisse für die Geltendmachung von Nichtigkeitsgründen und über die Beigebung eines Verteidigers nach § 61 Abs 2 StPO.Die Belehrung über die dem Angeklagten zustehenden Rechtsmittel gegen ein erstinstanzliches Urteil hat gemäß Paragraph 268, letzter Satz StPO grundsätzlich mündlich - im Fall des Paragraph 56, Absatz eins, StPO samt Übersetzung - im Anschluss an die Urteilsverkündung zu erfolgen. Davon umfasst sind nicht nur die in Bezug auf die Anmeldung, sondern auch auf die Ausführung der in Frage kommenden Rechtsmittel zustehenden Rechte einschließlich der Belehrung über die Fristen, die Formerfordernisse für die Geltendmachung von Nichtigkeitsgründen und über die Beigebung eines Verteidigers nach Paragraph 61, Absatz 2, StPO.
Entscheidungstexte
- 14 Os 50/19p
Entscheidungstext OGH 25.06.2019 14 Os 50/19p
Beisatz: Nur im Fall der Zustellung eines Abwesenheitsurteils ist gemäß § 152 Abs 3 Geo eine (schriftliche) Rechtsmittelbelehrung (bei Sprachunkundigen samt Übersetzung) anzuschließen. (T1)
Beisatz: Eine Pflicht zur Wiederholung einer bereits erteilten Belehrung ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. (T2)
- 14 Os 130/19b
Entscheidungstext OGH 25.02.2020 14 Os 130/19b
Vgl
- 13 Os 57/24t
Entscheidungstext OGH 11.09.2024 13 Os 57/24t
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132695
Zuletzt aktualisiert am
22.11.2024
Dokumentnummer
JJR_20190625_OGH0002_0140OS00050_19P0000_002