Rechtssatz RS0132720
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132720
Entscheidungsdatum
29.05.2019
Rechtssatz
Betrifft der Streit der Parteien die Auslegung eines Deckungsausschlusses in einem aufrechten Versicherungsvertrag anlässlich eines konkreten Versicherungsfalles und kann diese Streitfrage nicht inzident durch die Entscheidung über das Leistungsbegehren gelöst werden, dann besteht, wenn das künftige Auftreten gleichartiger Fällen nicht ausgeschlossenen ist, ein Feststellungsinteresse.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132720
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2019
Dokumentnummer
JJR_20190529_OGH0002_0070OB00212_18D0000_001