Rechtssatz RS0132745
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132745
Entscheidungsdatum
26.02.2024
Rechtssatz
Bevor das Disziplinargericht nach § 110 Abs 2 RStDG Schuldspruch und Verweis ohne mündliche Verhandlung mit Beschluss festsetzt, hat es dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder mündlich zu verteidigen, das heißt eine Stellungnahme zu den Ergebnissen der Disziplinaruntersuchung abzugeben. Verfassungskonforme restriktive Auslegung des § 110 Abs 2 RStDG erfordert darüber hinaus, dass der Disziplinarbeschuldigte auf eine öffentliche mündliche Verhandlung zumindest konkludent verzichtet.Bevor das Disziplinargericht nach Paragraph 110, Absatz 2, RStDG Schuldspruch und Verweis ohne mündliche Verhandlung mit Beschluss festsetzt, hat es dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder mündlich zu verteidigen, das heißt eine Stellungnahme zu den Ergebnissen der Disziplinaruntersuchung abzugeben. Verfassungskonforme restriktive Auslegung des Paragraph 110, Absatz 2, RStDG erfordert darüber hinaus, dass der Disziplinarbeschuldigte auf eine öffentliche mündliche Verhandlung zumindest konkludent verzichtet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132745
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2024
Dokumentnummer
JJR_20190611_OGH0002_0020DS00001_19Y0000_001