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Rechtssatz RS0132767

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0132767

Geschäftszahl

9ObA72/18f

Entscheidungsdatum

30.10.2018

Rechtssatz

Die Ausübung der Betriebsratstätigkeit hat unentgeltlich zu erfolgen. Eine gesonderte (über die Lohnfortzahlung für eine erforderliche Freistellung hinausgehende) Entlohnung für die Betriebsratstätigkeit ist weder vorgesehen noch gewollt. Da eine Mandatsausübung nicht stets außerhalb der Arbeitszeit möglich ist, gewährt Paragraph 116, ArbVG einen Anspruch des Betriebsratsmitglieds auf Freistellung von der Arbeitspflicht während der Arbeitszeit, wenn und soweit dies für die Erfüllung der Obliegenheiten erforderlich ist. Einen Ausgleich für außerhalb der Arbeitszeit erbrachte Mandatstätigkeiten sieht das ArbVG jedoch nicht vor.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132767

Im RIS seit

14.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2019

Dokumentnummer

JJR_20181030_OGH0002_009OBA00072_18F0000_001