Rechtssatz RS0132785
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132785
Entscheidungsdatum
25.07.2019
Rechtssatz
Die Fotokopie einer vom Erblasser geschriebenen und unterschriebenen letztwilligen Verfügung erfüllt nicht die Voraussetzungen eines eigenhändigen Testaments. Das gilt auch, wenn die Urkunde mit handschriftlichen Änderungen, die für sich keinen sinnvollen Text ergeben, und der originalen Unterschrift des Erblassers versehen wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132785
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2021
Dokumentnummer
JJR_20190725_OGH0002_0020OB00019_19M0000_001