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Entscheidung 2 Ob 19/19m×

Entscheidung 2 Ob 19/19m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0012452 Rechtssatz 27.02.1974Zivilrecht
Der Grundsatz, dass dem wahren erblasserischen Willen zu entsprechen sei, hat dort seine Grenze, wo es sich um Formvorschriften für letztwillige Erklärungen im engeren Sinn (§ 577 ABGB) handelt. An der kategorischen Bestimmung des § 601 ABGB findet jede Aus …
RS0012455 Rechtssatz 27.02.1974Zivilrecht
Nachträgliche eigenhändige Korrekturen des Testators in einem allographen Testament besitzen nur dann Gültigkeit, wenn sie für sich allein einen Sinn ergeben, d.h. den Bestimmungen eines holographen Testaments entsprechen.
RS0012514 Rechtssatz 08.05.1985Zivilrecht
Die Errichtung letztwilliger Verfügungen ist an strenge, zwingende Formvorschriften gebunden. Diese sollen einerseits dem Testator die Bedeutung seiner Erklärung bewusst machen, so dass er sie mit Überlegung trifft, anderseits Streitigkeiten nach seinem Tod …
RS0012793 Rechtssatz 20.12.1950Zivilrecht
Stützt sich der Kläger in einem Erbrechtsstreit auf eine Testamentsfotokopie und ist er nicht in der Lage das Original vorzulegen, so muss er beweisen, dass das Testament nur zufällig und ohne Kenntnis des Erblassers in Verlust geraten ist.
RS0012797 Rechtssatz 27.01.1983Zivilrecht
Wer sich auf ein in Verlust geratenes Testament beruft, muss nicht nur dessen Inhalt nachweisen, sondern auch den Umstand, dass der Verlust oder die Vernichtung des Testaments auf einem Zufall beruht und nicht auf den Willen des Erblassers zurückzuführen ist.
RS0132785 Rechtssatz 25.07.2019Zivilrecht
Die Fotokopie einer vom Erblasser geschriebenen und unterschriebenen letztwilligen Verfügung erfüllt nicht die Voraussetzungen eines eigenhändigen Testaments. Das gilt auch, wenn die Urkunde mit handschriftlichen Änderungen, die für sich keinen sinnvollen T …